Zum 1. Januar 2026 sind folgende gesetzliche Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft getreten:
Beratungspflicht bei Pflegegrad 4 und 5
Die Beratungsintervalle nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurden neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2026 sind von Pflegegeldempfänger:innen der Pflegegrade 2 bis 5 nun halbjährlich Beratungsbesuche nachzuweisen.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade
4 und 5 besteht weiterhin die Möglichkeit, die Beratung freiwillig vierteljährlich zusätzlich
in Anspruch zu nehmen.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Auch die Regelungen zu digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) wurden angepasst. Seit dem 1. Januar 2026 ist der Leistungsanspruch klar in zwei getrennte Teilbeträge aufgeteilt:
Es handelt sich nicht
um einen pauschalen Gesamtbetrag, sondern um zwei eigenständige Leistungsansprüche ,
die getrennt voneinander geltend zu machen sind.
Ambulant betreute Wohngruppen
Im Zuge der gesetzlichen Änderungen wurden die Vorschriften zu ambulant betreuten Wohngruppen neu strukturiert und paragraflich neu zugeordnet:
Aktualisierung unser Informationsmaterialien
Wir haben sowohl das Poster und den Flyer „Leistungen der Pflegeversicherung“ mit den neuen Regelungen überarbeitet. Sie sind zum Download abrufbar:
Poster Leistungen der Pflegeversicherung
A4-Flyer Leistungen der Pflegeversicherung
Im Poster und Flyer wurden zudem die bis zum 30. Juni 2025 geltenden Regelungen zur Verhinderungs-
und Kurzzeitpflege entfernt, sodass ausschließlich die aktuell maßgebliche Rechtslage dargestellt wird.
Auch der Leistungsrechner Pflegeversicherung ist angepasst und über die Seite der DBfK-Unternehmer abrufbar.