Die EU-Richtlinie 2005/36/EG zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, aktualisiert durch die Richtlinie 2013/55/EU, spielt eine zentrale Rolle für die Weiterentwicklung der EU-Politik im Gesundheitswesen.
Daher wurde die Aktualisierung von Anhang V durch einen delegierten Rechtsakt vorgenommen, um den Anforderungen an die Ausbildung von Pflegefachpersonen, Zahnärzt:innen und Apotheker:innen mit dem Fokus auf die allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritte bei Ausbildungsprogrammen in EU-Mitgliedstaaten und Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gerecht zu werden. In Anhang V der Richtlinie werden die harmonisierten inhaltlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt. Dies steht im Einklang mit dem ersten Grundsatz der Europäischen Säule sozialer Rechte, der das Recht auf hochwertige Bildung und lebenslanges Lernen betont. Die aktualisierte Richtlinie wurde von der EU-Kommission am 4. März 2024 verabschiedet.
Zuständig für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU-Kommission ist die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW). Die DG GROW hatte für alle drei Berufe Studien in Auftrag gegeben, die die Entwicklungen seit Inkrafttreten der Beruferichtlinie im jeweiligen Berufsfeld mit dem gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt auf europäischer und nationaler Ebene analysierte. Die Studienergebnisse wurden vergleichend bewertet und die Befunde durch Sachverständige diskutiert. Für die Pflegeausbildung wurden als derzeit nicht ausreichende Mindestanforderungen die Bereiche personenzentrierte Pflegetheorie, Managementtheorie für Pflege, evidenzbasierte Praktiken, elektronische Gesundheitsdienste sowie technische Innovationen im Zusammenhang mit Gesundheitsversorgung und Pflegemethoden identifiziert (SPARKS-Studie 2020).
Der Bereich der allgemeinen Kompetenzen und Fähigkeiten ist in der aktualisierten Richtlinie 2005/36/EG für die Pflegeberufe um zwei Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt worden. Artikel 31 Absatz 6 stellt sicher, dass zukünftig in der Pflegeausbildung die Berufsangehörigen zusätzlich folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben: die Fähigkeit, einen wirksamen Führungsansatz und Entscheidungskompetenzen zu entwickeln sowie über Kenntnis der technischen Innovationen in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflegemethoden zu verfügen.
Entsprechend werden im Annex V die Mindestanforderungen an die Pflegeausbildung für die Berufszulassung und die damit verbundenen Rahmenlehrpläne erweitert (Nummer 5.2.1): Im theoretischen Unterricht werden im Fachgebiet Pflege die personenzentrierten Pflegetheorien und die evidenzbasierte Pflegepraxis und Forschung ergänzt. Im Fachgebiet Sozialwissenschaften kommen Grundsätze der Verwaltung und des Managements sowie im Fachgebiet Wissenschaft und Technik die elektronischen Gesundheitsdienste (E-Health) hinzu. Der Abschnitt der klinisch-praktischen Ausbildung wird ergänzt um den personenzentrierten Ansatz sowie um die elektronischen Gesundheitsdienste (E-Health).
Die zuständigen Ministerien und Behörden in den EUMitgliedstaaten sind aufgefordert, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, um die Richtlinie bis spätestens 4. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der DBfK hat sich gemeinsam mit den europäischen Berufsverbänden in der EFN am Konsultationsverfahren beteiligt und für die Verabschiedung der Richtlinie geworben.
Wir werden den Prozess der Implementierung weiter beobachten und begleiten.
Quellen:
Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 im Amtsblatt der EU
Die für die Aktualisierung zugrundeliegende Sparks-Studie: “Mapping and assessment of developments for one of the sectoral professions under Directive 2005/36/EC – Nurse responsible for general care: final study (2020)”
(PT)